- Artikel 5 des Grundgesetzes:
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit
der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und
in dem Recht der persönlichen Ehre.
- Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit
der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- Das LPG des Freistaats Bayern
Eine der Lektionen aus der ruinösen, zentral gesteuerten "Kulturpolitik"
der Nationalsozialisten war, dass Kultur nach 1945 künftig Ländersache
zu sein hatte. Seit der Gründung der Bundesrepublik werden Presse-
und Meinungsfreiheit daher auf Länderebene rechtlich geregelt.
Da sich die LPGs, die Landespressegesetze, nicht gravierend voneinander
unterscheiden, seien hier die relevanten Paragraphen aus dem bayerischen
LPG exemplarisch angeführt. Vergleichen Sie es doch einmal mit
dem brandenburgischen LPG unter http://home.t-online.de/home/spewi/pgesetz.htm,
oder dem LPG Nordrhein-Westfalens unter http://www.jugendpresse.de/bvj/recht/lpg_nrw.htm.
Den gesamten Wortlaut des bayerischen LPG finden Sie unter http://www.onforte.de/Freie/bay_pres.htm:
§ 1 (Pressefreiheit, Verbot von Sondermaßnahmen)
- Das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit
werden durch die Art. 110, 111 und 112 der Verfassung gewährleistet.
- Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen,
sind unstatthaft.
- Berufsorganisation der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und staatlichen
Machtbefugnissen sowie eine Standesgerichtsbarkeit der Presse sind
nicht zulässig.
§ 3 (Rechte und Pflichten der Presse)
- Die Presse dient dem demokratischen Gedanken.
- Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben die Pflicht zu wahrheitsgemäßer
Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen
einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.
Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten
des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinne des § 193
des Strafgesetzbuches wahr.
(Ergänzung: Besagter § 193 des Strafgesetzbuchs schützt die
Wahrnehmung berechtigter Interessen:
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten
gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten
eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar,
als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung
oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.)
§ 4 (Recht auf Auskunft)
- Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend
ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.
- Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter
und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. Die Auskunft
darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder
sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht
besteht.
§5 (Verantwortlicher Redakteur)
- Bei jeder Zeitung muß mindestens ein verantwortlicher Redakteur
bestellt werden.
- Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt
werden, wer 1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
nicht besitzt, 3. nicht unbeschränkt geschäftsfähig
ist.
- Wer nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich
verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur für
den politischen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift sein.
- Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen
für Jugendliche herausgegeben werden.
§ 6 (Druckwerke, Zeitungen, Zeltschriften)
- Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse
oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten
und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften,
bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text
oder Erläuterungen.
- Zeitungen und Zeitschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Druckwerke,
die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen
und deren Auflage 500 Stück übersteigt. Periodische Druckwerke,
deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen
und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten
Personenkreis gebunden ist.
§ 7 (Impressum auf Druckwerken)
- Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muß der Drucker
und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt
sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.
- Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des
Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens
dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten,
Familienanzeigen und dergleichen.
- Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern sie
lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien
und Wahlbewerber enthalten.
§ 8 (Zeitungs- und Zeitschriftenimpressum; Bekanntgabe der Inhaberverhältnisse)
- Zeitungen und Zeitschriften müssen auf jeder Nummer außerdem
den Namen und die Anschrift des oder der verantwortlichen Redakteure
enthalten. Das gilt nicht für Amtsblätter öffentlicher
Behörden.
- Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so muß ersichtlich
sein, für welches Sachgebiet ein jeder verantwortlich ist. Auch
für den Anzeigenteil muß eine verantwortliche Person benannt
werden.
- Die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Verlages, der
eine Zeitung oder eine Zeitschrift herausgibt, sind wie folgt bekanntzugeben:
a) bei Herausgabe einer Zeitung oder einer wöchentlich erscheinenden
Zeitschrift in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,
b) bei Herausgabe einer anderen Zeitschrift in dem Impressum der ersten
Ausgabe jedes Kalenderjahres. Außerdem sind Änderungen
der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich im
Impressum zu veröffentlichen.
- Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig
wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch
den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur
und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.
§ 9 (Anzeigen- und Reklametexte)
Bei Zeitungen und Zeitschriften müssen Teile, insbesondere Anzeigen-
und Reklametexte, deren Abdruck gegen Entgelt erfolgt, kenntlich gemacht
werden.
§10 (Pflicht zur Gegendarstellung)
- Der verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder
Zeitschrift sind verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt
wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde
deren Gegendarstellung abzudrucken. Sie muß die beanstandeten
Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken
und vom Einsender unterzeichnet sein. Ergeben sich begründete
Zweifel an der Echtheit der Unterschrift einer Gegendarstellung, so
kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden.
- Der Abdruck muß unverzüglich, und zwar in demselben Teil
des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten
Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Der Abdruck
darf nur mit der Begründung verweigert werden, daß die
Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. Die Gegendarstellung
soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten.
Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.
- Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg
verfolgt werden.
§ 11 (Umfang der strafrechtlichen Verantwortung)
- Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels
eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen
Strafgesetzen.
- Zu Lasten des verantwortlichen Redakteurs eines periodischen Druckwerkes
wird vermutet, daß er den Inhalt eines unter seiner Verantwortung
erschienenen Textes gekannt und den Abdruck gebilligt hat.
- Wer als verantwortlicher Redakteur, Verleger, Drucker oder Verbreiter
am Erscheinen eines Druckwerkes strafbaren Inhaltes mitgewirkt hat,
wird, wenn er nicht schon nach Abs. 1 als Täter oder Teilnehmer
zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Veröffentlichung mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder mit einer dieser
Strafen bestraft, sofern er nicht die Anwendung pflichtgemäßer
Sorgfalt nachweist. Die Bestrafung des Vormanns schließt die
des Nachmanns aus.
- Pressekodex des deutschen Presserates
Fassung vom 17. Mai 2000.
Online unter: www.presserat.de
Präambel:
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit
schließt die Unabhängigkeit und Freiheit der Information,
der Meinungsäußerung und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber
und Journalisten müssen sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung
gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verpflichtung für
das Ansehen der Presse bewußt sein. Sie nehmen ihre publizistische
Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen, unbeeinflußt von persönlichen
Interessen und sachfremden Beweggründen wahr. Die publizistischen
Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der Presse. Sie umfaßt
die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen Gesetze
das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse
einzustehen. Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über
die Presse zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die
Berufsethik verletzt wird.
(Die Unterpunkte zu den einzelnen Ziffern wurden nicht mit aufgenommen:)
Ziffer 1:
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und
die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote
der Presse.
Ziffer 2:
Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in
Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung,
Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht
werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte
Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu
machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht
werden.
Ziffer 3:
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich
als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat,
unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
Ziffer 4:
Bei der Beschaffung von Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern
dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Ziffer 5:
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Ziffer 6:
Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit
der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung
nicht preis.
Ziffer 7:
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit
gebietet, daß redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch
private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche
wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflußt
werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten
auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen
zu werblichen Zwecken.
Ziffer 8: Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre
des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche
Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden.
Ziffer 9:
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen
und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
Ziffer 10:
Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse
Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen
können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
Ziffer 11:
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung
von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung
zu berücksichtigen.
Ziffer 12:
Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit
zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen
Gruppe diskriminiert werden.
Ziffer 13:
Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungs- und Gerichtsverfahren
muß frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb
vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung
und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger
darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt
werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende
Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden.
Ziffer 14:
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder
Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die
sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen
oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Ziffer 15:
Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet
sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion
zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit
und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung
oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen läßt, handelt
unehrenhaft und berufswidrig.
Ziffer 16:
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich
ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen
Publikationsorganen.