Bayerisches Rundfunkgesetz
Das Bayerische Rundfunkgesetz ist die gesetzliche Grundlage des Bayerischen Rundfunks, in der Programmauftrag, Programmgrundsätze und interne Organisation des Bayerischen Rundfunks festgelegt sind.
Im Folgenden finden Sie das komplette Gesetz im Wortlaut:
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben
einer Anstalt des öffentlichen Rechts
"Der Bayerische Rundfunk"
(Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 2003,
geändert durch § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006
Art. 1
Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung
(1) Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.
(2) Bestand und Entwicklung des Bayerischen Rundfunks werden gewährleistet. Der Bayerische Rundfunk kann neue technische Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, insbesondere über Breitbandverteilnetze und über Satellit, nutzen und auch neue Formen von Rundfunk veranstalten. Der Bayerische Rundfunk kommt seiner Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung durch die Nutzung aller Übertragungstechniken nach. Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, die analoge terrestrische Versorgung schrittweise auf digitale Technik umzustellen.
(3) Bei Verletzung des Selbstverwaltungsrechts steht der Verwaltungsrechtsweg offen.
Art. 2
Aufgabe
Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen.
Art. 3
Zusammenarbeit
(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.
(2) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck am Programm oder am Programm und am Kapital eines Rundfunkveranstalters beteiligen. An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v. H. der Kapital-
und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach Art. 26 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben
unberührt.
(3) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.
Art. 4
Grundsätze und Verpflichtungen für Sendungen, Werbesendungen
(1) Die Sendungen des Bayerischen Rundfunks dienen der Bildung, Unterrichtung und Unterhaltung. Sie sollen von demokratischer Gesinnung, von kulturellem Verantwortungsbewusstsein, von Menschlichkeit und Objektivität getragen sein und der Eigenart Bayerns gerecht werden. Der Bayerische Rundfunk hat den Rundfunkteilnehmern einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, das nationale und das bayerische Geschehen in allen Lebensbereichen zu geben.
(2) Unbeschadet von § 3 des Rundfunkstaatsvertrages ergeben sich hieraus insbesondere folgende Verpflichtungen:
- In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die
verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen.
- Politischen Parteien und Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und an den Wahlen der Abgeordneten aus
der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament
angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn sie in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind.
- Den Vertretern der anerkannten Religionsgemeinschaften sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten einzuräumen. Das gleiche gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts gem.
Art. 143 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung.
- Den Vertretern der Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind angemessene Sendezeiten gleichen Umfangs einzuräumen.
- Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. Darüber hinaus ist in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen.
- Die Sendungen, die für den Unterricht in bayerischen Schulen bestimmt sind, haben die für diese Schulen gültigen Lehr- und Bildungspläne zu beachten.
- Die Angestellten des Bayerischen Rundfunks dürfen bei der Programmgestaltung weder einseitig einer politischen Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen, seien sie wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Sie können jedoch in eigenen Kommentaren und in Sendungen, die kritisch Stellung nehmen, ihre persönliche Meinung äußern. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers zu kennzeichnen.
- Bei Beschäftigung der unter Ziffer 7 genannten Personen ist
Abs. 1 Satz 2 zu beachten.
- Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
- Der Rundfunk kann im Rahmen des publizistischen Anstandes sachliche Kritik an Personen sowie an Einrichtungen und Vorkommnissen des öffentlichen Lebens üben.
- Die in der Verfassung festgelegten Grundrechte und Grundpflichten müssen Leitlinien der Programmgestaltung sein. Insbesondere sind Sendungen verboten, die Vorurteile gegen Einzelne oder Gruppen wegen ihrer Rasse, ihres Volkstums, ihrer Religion oder Weltanschauung verursachen oder zu deren Herabsetzung Anlass geben können, ferner solche Sendungen, die das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung.
- Für Meinungsumfragen gilt § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Der Bayerische Rundfunk kann Sendezeiten für Werbezwecke im Ersten Fernsehprogramm und in seinen Hörfunkprogrammen vergeben, soweit die Hörfunkprogramme nicht lediglich regional oder lokal verbreitet werden. Die Struktur der Werbung wird durch übereinstimmende Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats festgelegt. Die Hörfunkwerbung ist auf den am 1. Januar 1987 zulässigen Umfang beschränkt. Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16a und 18 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrages.
Art. 4a
Fernsehtext, Programmzeitschriften, Mediendienste
(1) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt.
(2) Der Bayerische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Bayerische Rundfunk kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung programmbegleitend Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.
Art. 5
Organe
Die Organe des Bayerischen Rundfunks sind:
- der Rundfunkrat
- der Verwaltungsrat
- der Intendant
Art. 6
Rundfunkrat, Kontrollrecht, Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks. Er wacht darüber, dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemäß dem Gesetz erfüllt und übt das hierzu nötige Kontrollrecht aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit für die Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer einzusetzen. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der Staatsregierung und dem Landtag in die Kontrollorgane entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
- zwölf Vertretern des Landtags, die dieser entsprechend dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach dem d’Hondtschen Verfahren bestimmt; jede Partei und sonstige organisierte Wählergruppe stellt mindestens einen Vertreter;
- einem Vertreter der Staatsregierung;
- je einem Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinden;
- je einem Vertreter der Gewerkschaften, des Bayerischen Bauernverbandes, der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern;
- je einem Vertreter des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Gemeindetags;
- einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen Landesverband Bayern;
- fünf Frauen, von denen je eine von den Gewerkschaften, vom Bauernverband, von den katholischen und evangelischen kirchlichen Frauenorganisationen und vom Bayerischen Landessportverband zu benennen ist;
- einem Vertreter des Bayerischen Jugendrings;
- einem Vertreter des Bayerischen Landessportverbandes;
- je einem Vertreter der Schriftsteller-, der Komponisten- und der Musik-Organisationen;
- einem Vertreter der Intendanzen der Bayerischen Staatstheater und einem Vertreter der Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen;
- je einem Vertreter des Bayerischen Journalistenverbandes und des Bayerischern Zeitungsverlegerverbandes;
- einem Vertreter der bayerischen Hochschulen;
- je einem Vertreter der Lehrerverbände, der Elternvereinigungen und der Organisationen der Erwachsenenbildung;
- einem Vertreter des Bayerischen Heimattags;
- einem Vertreter der Familienverbände;
- einem Vertreter der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft;
- einem Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern;
- einem Vertreter des Verbandes der freien Berufe.
Die entsendungsberechtigten Organisationen oder Stellen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken.
(4) Die unter Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 19 aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder der Staatsregierung sein. Kein Angestellter
oder ständiger Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks kann Mitglied des Rundfunkrates sein. Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien.
(5) Die Mitglieder des Rundfunkrats werden jeweils für fünf Jahre entsandt. Ihre Amtszeit beginnt unbeschadet des Satzes 4 am 1. Mai. Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen. Die Amtszeit der vom Landtag entsandten Mitglieder beginnt mit dem Zeitpunkt der Entsendung; sie endet mit der Entsendung der neuen Vertreter zu Beginn der nächsten Legislaturperiode. Der Landtag kann ein von ihm entsandtes Mitglied des Rundfunkrats auf Vorschlag der Vertreter der Partei im Landtag, welche das Mitglied nominiert hat, abberufen, wenn das Mitglied nicht mehr dieser Partei angehört, und einen neuen Vertreter entsenden. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
Art. 7
Verfahren des Rundfunkrates, Aufgaben, Aufwandsentschädigung
(1) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Mit Zustimmung des Verwaltungsrates und im Benehmen mit dem Intendanten beschließt er die Satzung der Organe des Bayerischen Rundfunks.
(2) Der Vorsitzende des Rundfunkrates beruft die ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen ein.
(3) Zu den Aufgaben des Rundfunkrates gehören insbesondere:
- die Wahl und die Abberufung des Intendanten;
- die Zustimmung zu dem vom Intendanten bestimmten Stellvertreter;
- die Zustimmung zur Berufung der Programmdirektoren, des Verwaltungsdirektors, des technischen und des juristischen Direktors (Justitiar) und der leitenden Angestellten (Hauptabteilungsleiter) der Anstalt;
- die Wahl von vier Mitgliedern des Verwaltungsrates;
- die Wahl von Mitgliedern und deren Stellvertreter für überregional errichtete Beratungs- und Kontrollorgane;
- die Genehmigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entgegennahme des Prüfungsberichts des Bayerischen Obersten Rechnungshofes;
- die Beratung des Intendanten in allen Rundfunkfragen, insbesondere bei der Gestaltung des Programms;
- die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze sowie der von ihm aufgestellten Richtlinien gemäß Art. 4;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der aus dem Betrieb des Bayerischen Rundfunks sich ergebenden Überschüsse
(Art. 14).
(4) Der Rundfunkrat soll mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder muss er zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. Der Antrag hat die zur Beratung vorgeschlagenen Punkte der Tagesordnung zu enthalten. Die Sitzungen sind öffentlich; der Rundfunkrat kann die Öffentlichkeit ausschließen. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Der Intendant ist berechtigt und auf Verlangen wenigstens eines Drittels der Mitglieder des Rundfunkrates verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
(5) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Mitglieder des Rundfunkrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(7) Stellt der Rundfunkrat in einer bereits verbreiteten Rundfunksendung einen Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 4 fest, soll ein Beitrag verbreitet werden, der geeignet ist, den Verstoß auszugleichen.
Art. 8
Verwaltungsrat, Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich
- dem Präsidenten des Landtags und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs,
- vier weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden; diese dürfen weder der Staatsregierung noch dem Landtag angehören; wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats; Wiederwahl ist zulässig. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig
dem Rundfunkrat angehören. Mitglieder des Rundfunkrates scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Rundfunkrat aus.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt fünf Jahre. Im Übrigen endet das Amt der Verwaltungsratsmitglieder durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Beendigung der Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Abberufung eines gewählten Mitglieds durch den Rundfunkrat aus wichtigem Grund. Über die Abberufung eines gewählten Mitglieds entscheidet der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.
Art. 9
Vorsitzender des Verwaltungsrates, Stellvertreter
Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Bayerischen Landtags. Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
Art. 10
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:
- den Dienstvertrag mit dem Intendanten abzuschließen;
- den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;
- die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;
- den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;
- jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;
- die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung.
Art. 11
Verfahren des Verwaltungsrates, Aufwandsentschädigung, Geschäftsführer
(1) Der Verwaltungsrat tritt regelmäßig mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich, doch haben sie Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(3) Der Verwaltungsrat bestellt für seinen Aufgabenbereich einen Geschäftsführer.
Art. 12
Intendant, Amtsdauer, Aufgaben, Abberufung
(1) Der Intendant wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Intendant führt die Geschäfte des Bayerischen Rundfunks. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung.
(3) Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich
und außergerichtlich. Er schließt die Anstellungsverträge ab und setzt die Honorare der freien Mitarbeiter fest. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Mit Zustimmung des Rundfunkrats beruft der Intendant die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor (Justitiar) sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter. Ebenso bedarf der Intendant der Zustimmung des Rundfunkrats zur Berufung der leitenden Angestellten (Hauptabteilungsleiter) und des Jugendschutzbeauftragen. Die Berufung kann längstens auf 5 Jahre erfolgen. Wiederholte Berufung ist zulässig.
(5) Die Abberufung erfolgt in Fällen grober Pflichtverletzung oder
aus sonstigen wichtigen Gründen. Als grobe Pflichtverletzung gilt insbesondere der Missbrauch des Rundfunks zur Verletzung der verfassungsmäßig festgelegten Grundrechte und der demokratischen Freiheiten. Zur Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrates erforderlich.
(6) Der Intendant kann gegen seine Abberufung das Schiedsgericht anrufen. Seine Tätigkeit ruht bis zum Erlass eines Schiedsspruches. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Schiedsrichtern zusammen, von denen drei, darunter der Vorsitzende, die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München ernannt, je ein weiterer richterlicher Beisitzer von dem Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg. Je ein Schiedsrichter wird von den streitenden Teilen ernannt.
Art. 13
Haushaltsführung durch den Intendanten, Prüfung durch den Obersten Rechnungshof
(1) Der Intendant muss alle Einnahmen und Ausgaben des Bayerischen Rundfunks für das kommende Rechnungsjahr veranschlagen und in den Haushaltsplan einstellen. Der Haushaltsplan bedarf nach Überprüfung durch den Verwaltungsrat der Genehmigung des Rundfunkrates.
(2) Nach Ablauf des Rechnungsjahres legt der Intendant über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Der Jahresabschluss wird vom Verwaltungsrat überprüft. Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Intendanten. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Obersten Rechnungshof.
(3) Der Oberste Rechnungshof prüft entsprechend Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen
der Bayerische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Obersten Rechnungshof vorsieht. Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(4) Der Oberste Rechnungshof unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Bayerischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des Bayerischen Rundfunks. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Absatz 3 achtet der Oberste Rechnungshof darauf, dass die
Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
Art. 14
Verwendung der Einnahmen
Soweit der Bayerische Rundfunk nach Abzug der eigenen Ausgaben einschließlich der Zuführungen zu notwendigen Rücklagen Überschüsse erzielt, sind diese insbesondere zu verwenden für kulturelle Einrichtungen und Zwecke, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Bayerischen Rundfunks und seiner Leistungen dienen.
Art. 15
Senderechte, Übertragungskapazitäten
(1) Dem Bayerischen Rundfunk stehen die technischen Übertragungskapazitäten (Frequenzen und Kanäle), die ihm bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.
(2) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich der Bayerische Rundfunk mit der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, dem ZDF und dem Deutschlandradio. Für die erstmalige Zuordnung digitaler
terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen gilt § 52 a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Kommt eine Einigung nach Absatz 2 nicht zustande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung. Maßgebende Gesichtspunkte für diese Entscheidung sind:
- die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunkprogramme des Bayerischen Rundfunks,
- die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter Trägerschaft der Bayerischen Landes-
zentrale für neue Medien,
- die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung von Meinungsvielfalt und publizistischem Wettbewerb sowie die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt sind, durch das jeweilige Programm.
Art. 16
Aufzeichnungspflicht
(1) Der Bayerische Rundfunk hat die Rundfunksendungen in Ton
und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(2) Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tag der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen den Beitrag keine Beanstandung oder Beschwerde vorliegt. Geht innerhalb dieser Frist eine Beanstandung oder Beschwerde ein, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung oder Beschwerde durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Der Rundfunkrat kann Abweichungen vorsehen.
(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu
sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene
Kosten Mehrfertigungen herstellen.
(4) Soweit der Bayerische Rundfunk Fernsehtext veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
Art. 17
Gegendarstellung
(1) Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, zu verbreiten. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Bayerischen Rundfunk unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten zugehen.
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigenSendezeit und innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Die Verbreitung erfolgt kostenfrei. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben,
- ihr Umfang unangemessen über den der beanstandeten Sendung hinausgeht oder
- ie Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.
(4) Eine ablehnende Entscheidung des Bayerischen Rundfunks
ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Betroffenen zuzustellen. Ein zweites Verlangen ist zulässig, wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Bayerischen Rundfunk spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht. Wird das zweite Verlangen abgelehnt, hat der Intendant über den Vorgang dem zuständigen Ausschuss binnen einer Woche zu berichten.
(5) Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine
Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu
werden. Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.
Art. 18
Verantwortliche Person für Sendungen
(1) Der Bayerische Rundfunk muss für jede Sendegattung eine
verantwortliche Person bestellen. Die Namen der verantwortlichen Personen müssen mindestens einmal täglich durch den Rundfunk bekannt gegeben werden.
(2) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, bestimmt sich nach den
allgemeinen Strafgesetzen.
(3) Zu Lasten der verantwortlichen Person wird vermutet, dass sie den Inhalt einer durch den Rundfunk verbreiteten Sendung gekannt und die Verbreitung gebilligt hat.
(4) Die verantwortliche Person wird, wenn sie an einer Sendung
strafbaren Inhalts mitgewirkt hat und nicht schon nach Abs. 2 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bestraft, sofern sie nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat.
Art. 18 a
Verjährung
Für die Verjährung der Verfolgung von in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gilt § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.
Art. 19
Beschwerderecht
Jedermann hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks zu wenden. Die Beschwerden
sind zu verbescheiden. Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Einwendungen geltend und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen, so hat er den Rundfunkrat zu unterrichten.
Art. 20
Datenschutz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beim Bayerischen Rundfunk das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) Anwendung.
Art. 21
Rechte der Betroffenen
(1) Soweit personenbezogene Daten durch den Bayerischen Rundfunk ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes nur die Art. 5 bis 8.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wurde jemand durch eine Sendung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Sendung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Steht die Unrichtigkeit von Daten fest und können die
richtigen Daten nicht ermittelt werden, so kann der Betroffene die Sperrung verlangen.
Art. 22
Datenschutzbeauftragter
(1) Der Intendant hat den Datenschutz im Sinn von Art. 25 Abs. 1 BayDSG sicherzustellen. Er beruft mit Zustimmung des Verwaltungsrates einen Beauftragten für den Datenschutz. Art. 9, 25 Abs. 2 bis 4 und Art. 29 bis 33 BayDSG finden keine Anwendung. Art. 26 und 27 BayDSG finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks tritt.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines
Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Bayerischen Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Bayerischen Rundfunks. Dem Beauftragten für den Datenschutz sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Er hat ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(4) Jeder kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz mit dem Vorbringen wenden, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den Bayerischen Rundfunk in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
(5) Bei Beanstandungen verständigt der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten und den Verwaltungsrat. Er erstattet den Organen des Bayerischen Rundfunks mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Auf Beschluss eines Organs des Bayerischen Rundfunks erstattet er darüber hinaus besondere Berichte.
Art. 23
Übernahme von Vermögen der ehemaligen Reichspost
und der ehemaligen Reichsrundfunkgesellschaft
Der Bayerische Rundfunk übernimmt die im Freistaat Bayern vorhandenen, dem Sendebetrieb dienenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Vermögensteile der vormaligen Deutschen Reichspost. Das in Bayern befindliche Eigentum der Reichsrundfunkgesellschaft mbH Berlin geht auf den Bayerischen Rundfunk über.
Art. 24
Rechtsaufsicht
Der Bayerische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Bayerischen Rundfunks die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist berechtigt, dem Bayerischen Rundfunk im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.
Art. 25
Zuständige Behörden nach § 9 des Rundfunkstaatsvertrages
(1) Die für den Bayerischen Rundfunk nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags zuständige Behörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags ist für den Bereich des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei.
Art. 26
Ermächtigung zu Durchführungsbestimmungen
Die Staatsregierung erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Art. 27
Verweisungen
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Art. 28
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1948 in Kraft.*
* Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. August 1948. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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