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Mittelalter 2
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Fakten I Die rechtliche Stellung der Frau im Mittelalter Die rechtliche Stellung der Frau im Mittelalter variierte je nach Familienstand und Klassenzugehörigkeit , doch gab es daneben auch gesetzliche Einschränkung von Rechten, die alle Frauen betrafen. Laut Gesetz hatte die Frau (Adel und Kirche ausgenommen) keinerlei Anteil an der Herrschaft in Staat und Gesellschaft. Öffentliche Ämter wurden ihr ebenso versagt wie die Mitgliedschaft in staatlichen Körperschaften, ganz gleich ob es sich um grundherrliche Gerichte, städtische Regierungseinrichtungen, Königsräte oder Abgeordnetenversammlungen handelte. Kirche und Staat führten für diese Einschränkung der Rechte genaue Gründe an: So berief sich das Kirchenrecht auf die zweitrangige Stellung der Frau innerhalb der Schöpfung und ihren Anteil an der Erbsünde . Die weltliche Gesetzgebung rechtfertigte die Beschneidung der öffentlichen Rechte der Frauen mit ihrer Unwissenheit, ihrem Leichtsinn und ihrer Habsucht. Seit dem Frühmittelalter unterstanden die Frauen der sogenannten Geschlechtervormundschaft , weil sie von Natur aus nicht waffen- und wehrfähig waren, weshalb sie keine volle Rechts- und Handlungsfähigkeit besaßen. Bei freien Frauen übte die Vormundschaft (" Munt ") der Vater, nach der Eheschließung [vgl. Fakten II : Die Ehe in der Gesellschaft des Mittelalters] der Ehemann aus. Besser gestellt war die Witwe, da sie nach dem Tod ihres Gatten von dessen Vormundschaft frei wurde und nicht unter die Vormundschaft ihres Vaters oder eines männlichen Verwandten zurückkehren mußte. Die Witwe konnte über Mitgift, Morgengabe und Wittum und über das vom Ehemann ererbte Vermögen frei verfügen; auch konnten sie selbständig über eine Wiederverheiratung ("Selbstverlobungsrecht") entscheiden. Dadurch erweiterte sich der Handlungsspielraum der Frau im rechtlichen Bereich erheblich. Die Witwen standen zudem - wie auch die Waisen - unter dem speziellen Friedensschutz des Königs ; auch dies hat die Position der Frau im Rechtsleben gestärkt. An weiteren gesetzlichen Benachteiligungen für die Frauen im Mittelalter wäre zu nennen: · Bürgerrechte und Bürgerpflichten gingen im Mittelalter nicht Hand in Hand. Obwohl sie aller öffentlichen Rechte entbehrten, mußten die Frauen - egal ob in der Stadt oder auf dem Land - Abgaben leisten. Dabei galt folgende Regelung: Junggesellinnen und Witwen trugen die gleiche Steuerlast wie Männer ihres Standes oder ihres Einkommens; bei Ehepaaren war der Mann für die Zahlungen beider verantwortlich; wenn die Ehefrau einen unabhängigen Beruf hatte (Kauffrau, Handwerkerinnen) [vgl.: Fakten III : Berufstätige Frauen in den Städten des späten Mittelalters], dann bezahlte sie die Steuerlast selbst.So waren beispielsweise 4% aller Steuerzahler in London im Jahre 1319 Frauen, v.a. begüterte Witwen und berufstätige Frauen. · Auch im Erbrecht mußten die Frauen Einschränkungen hinnehmen. Die Aussteuer, mit der die Frau aus der väterlichen Familie ausschied, galt als Abfindung von allen Erbansprüchen. Deshalb kamen verheiratete Frauen bei Erbteilungen nach dem Tod des Vaters nur dann in Frage, wenn der Erblasser keine Söhne hatte. Diese sogenannte agnatische Erbfolgeordnung , die auch die unverheirateten Töchter des Erblassers ausschloß, hat sich beim fürstlichen Hochadel bis in die Neuzeit erhalten. · Frauen waren ebenso im Lehensrecht benachteiligt, da sie grundsätzlich nicht lehensfähig waren. Als schließlich seit dem Spätmittelalter auch Frauen Lehensgüter erhalten konnten, mußten sie bei der Leistung der Lehenspflicht einen männlichen Lehensträger einschalten. Auch vor Gericht waren Frauen im Mittelalter benachteiligt, da sie als unfähig betrachtet wurden, vor Gericht Zeugnis abzulegen oder als Eideshelferinnen zu fungieren. Da im Früh- und Hochmittelalter im Prozeßrecht der Formaleid große Bedeutung hatte, den Frauen allerdings nicht leisten konnten, mußten sie sich häufiger als Männer einem Gottesurteil (z.B. Kaiserin Kunigunde, Ehefrau Kaiser Heinrichs II., gest. 1033). Entgegen der allgemeinen gerichtlichen Praxis und entgegen der Meinung der Rechtsgelehrten stützten sich weltliche und geistliche Gerichte in bestimmten Fällen dennoch auf die Zeugenaussagen von Frauen. Frauen als Eideshelferinnen traten z.B. dann auf, wenn eine Frau einen Antrag auf Scheidung einreichte wegen Impotenz ihres Mannes oder im Falle eines ermordeten Säuglings, wenn das Gericht Frauen ausschickte, die Brüste aller Frauen in der Umgebung zu prüfen, welche schwanger gewesen und heimlich geboren hatte. Ebenso war das gerichtliche Klagerecht der Frauen eingeschränkt; nur ledige Frauen durften Zivilklage bei Gericht einreichen, verheiratete Frauen waren dabei auf die Zustimmung ihres Ehemannes angewiesen. Ausnahme war die unabhängige Kauffrau, die auch als Verheiratete klageberechtigt blieb. Die spätmittelalterlichen Stadtrechte kennen solche rechtlichen Beschränkungen von Frauen, die im Geschäftsleben standen, nicht mehr, so daß die bürgerlichen Frauen, wenn sie ein eigenes Geschäft betrieben, in rechtlicher Hinsicht nicht sehr viel schlechter gestellt waren als die männlichen Bürger. Wie ging man im Mittelalter mit der speziell weiblichen Anklage der Vergewaltigung um? Die Strafzumessung war in den mittelalterlichen Ländern Europas sehr unterschiedlich. In Frankreich und England wurde sie mit Blendung, Kastrierung oder sogar Hinrichtung geahndet. Diese drakonischen Strafen wurden aber oft nicht angewendet, vor allem in bäuerlichen Kreisen; stattdessen wurden Geldstrafen verhängt. Die Gesetze Kaiser Friedrichs II . in Sizilien sahen generell vor, daß Vergewaltigung, auch einer Dirne, mit der Todesstrafe zu belegen sei. Anders in Deutschland: dort begnügte man sich mit der Auspeitschung des Täters. In Ausnahmefällen war es der vergewaltigten Frau erlaubt, an der Austeilung der Schläge teilzunehmen. Eine pikante Form der Großzügigkeit von Gerichten war die Zusicherung von Straffreiheit, falls Täter und Opfer anschließend heirateten. Gesetzgeber und Richter machten einem Vergewaltigungsopfer die Klage nicht leicht. Bemerkenswert ist, daß Vergewaltigungsklagen abgewiesen wurden, wenn die Frau nach der Tat schwanger wurde. Dies ist nur zu verstehen vor dem Hintergrund der heute abwegig anmutenden Vorstellungen des Mittelalters von der weiblichen Physiologie und Geschlechtlichkeit: Der einer Befruchtung dienende Samen der Frau werde nur dann ausgeschieden, wenn sie zur vollen sexuellen Befriedigung gelange. Ergo: Wenn eine Frau durch eine Vergewaltigung schwanger geworden war, hatte sie Lust empfunden. Trotz ihrer beschränkten gesetzlichen Rechte konnten Frauen ebenso wie Männer gerichtlich belangt werden. Die uns erhaltenen Gerichtsprotokolle ermöglichen interessante Rückschlüsse: So finden sich Anklagen gegen Frauen wegen auffälliger Kleidung, die den städtischen Verordnungen widersprach. Spinnerinnen wurden verdächtigt, die gute Rohseide ihrer Kunden verkauft oder verpfändet und statt dessen minderwertiges Material verwendet zu haben. Außerdem finden sich Anklagen wegen Beleidigung, Verleumdung, Hausfriedensbruch, handgreiflicher Auseinandersetzungen, Diebstahl, Ketzerei, Hexerei, Brandstiftung, Kindstötung und Mord. Es stellt sich die Frage, ob die Gerichte bei einem identischen Tatbestand die gleichen Strafen für Männer und Frauen verhängten? Grundsätzlich ist diese Frage zu bejahen. Eine Ausnahme bildet die Bestrafung homosexueller Akte . Männer, die gleichgeschlechtlichen Verkehr praktizierten, endeten - bei einer Anklage - alle auf dem Scheiterhaufen. Es ist kein Fall von einer Frau überliefert, die wegen einer lesbischen Beziehung angeklagt wurde. Die weibliche Homosexualität galt als geringere Sünde als die männliche. Eine andere Ausnahme bildet die Ahndung von Ehebruch . Während bei Männern außereheliche Beziehungen nicht überall als Ehebruch geahndet wurden, gab es bei Frauen keinerlei Ausnahme. So setzten beispielsweise die Gesetze Friedrichs II. eine grausame Trennungslinie: Weiblichen Ehebrechern wurde die Nase abgehackt, während männliche Ehebrecher gleichsam gelinde davonkamen. In anderen europäischen Ländern wurde der weibliche Ehebruch besonders hart bestraft: die Frauen kamen auf den Scheiterhaufen oder wurden lebendig begraben, während die Männer "nur" am Galgen endeten. |
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