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09.02.2010


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Außergewöhnliche Belastung Pflegekosten steuerlich absetzen

Die schlechte Nachricht zuerst: Grundsätzlich können Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim nicht steuerlich geltend gemacht werden. Sie gelten als Kosten der allgemeinen Lebensführung. Aber: es gibt Ausnahmen.

Notizbuch
Stand: 12.03.2008

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim können unter zwei Bedingungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden:

  • Der Steuerpflichtige ist pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe 1).
  • Der Steuerpflichtige hat das Merkzeichen H (für Hilflosigkeit) in seinem Schwerbehindertenausweis stehen.
Besuch im Pflegeheim

Liegen diese Vorraussetzungen vor, stellen die Heimkosten eine "außergewöhnliche Belastung" dar und dürfen in der Steuererklärung angegeben werden. Gleichzeitig muss man jedoch eine Haushaltsersparnis von jährlich 7680 Euro abziehen, die der Rentner oder die Rentnerin ja spart, da keine Kosten für Lebensmittel und Miete anfallen. Und: Es erfolgt auch noch eine individuelle Kürzung, die sich nach dem Familienstand und der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen beziehungsweise des Ehegatten richtet. Nur der Rest der Pflegekosten, der danach noch übrig bleibt, kann steuerlich geltend gemacht werden.

Steuerliche Entlastung bei Pflegestufe 0

Pflegestufe 0 bekommen Menschen, die bei bestimmten körperlichen Verrichtungen Hilfe benötigen, z.B. beim An- und Ausziehen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2007 können auch bei Pflegestufe 0 die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Einziger haken: Das geht nur, wenn die Pflegekosten von den Kosten für die Unterbringung und Verpflegung abgrenzbar sind. Dies ist bei einem Pauschalentgelt nicht der Fall. Vielmehr müssen die Pflegesätze der Pflegestufe 0 gesondert in Rechnung gestellt worden sein.

Keine doppelte Entlastung möglich

Sollte ein Steuerpflichtiger die Vorraussetzungen für den erhöhten Pauschbetrag für Behinderte in Höhe von 3700 Euro erfüllen, so kann dieser Betrag nicht neben den Heimkosten geltend gemacht werden. Bei allen Fällen darf man nicht übersehen, dass es stets um den eigenen Pflegeaufwand geht - das heißt, der Steuerpflichtige ist selbst der Heimbewohner.

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