BR-online (zur Startseite)
Bayerischer Rundfunk

10.02.2010


BR-Navigation


Bayern 2



Inhalt

Finanzen + Vorsorge Der Pflichtteil als Trost für die Enterbten

Von Christine Bergmann

handschriftliches Testament, Hand

"Du bist enterbt!" Im Streit ist das leicht gesagt, aber selbst wenn jemand bitter enttäuscht wurde - ganz können die nächsten Angehörigen nicht enterbt werden. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil.

Wer hat einen Anspruch?
  • Ehepartner
  • Eingetragener Lebenspartner
  • Alle Kinder, auch nichteheliche und adoptierte

Sollte es weder Partner noch Kinder geben, dann haben noch Enkel und die Eltern des Verstorbenen einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel

Frau Müller hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. Im Testament hat sie ihr gesamtes Vermögen von 200.000 Euro ihrer Tochter vermacht, ihr Sohn soll leer ausgehen.

Ohne Testament würden beide Kinder jeweils die Hälfte erben, also je 100.000 Euro. Der Sohn kann seinen Pflichtteil beanspruchen. Das ist:
der gesetzliche Erbteil : 2
also 100.000 Euro : 2 = 50.000 Euro.

Was bekomme ich?

Wer auf den Pflichtteil gesetzt wird, ist genau genommen kein Erbe. Er wird mit Geld abgefunden und hat keinen Anspruch auf Vermögensgegenstände, also das Auto oder die antike Truhe. Die zählen allerdings zum Nachlasswert, an dem sich der Pflichtanteil bemisst.

Rechnung

 Vermögen
- Schulden
- Kosten für Beerdigung und Grabpflege
+ Wert von Vermögensgegenständen
_____________
= Nachlasswert

Was passiert mit Erbstücken?

Sollte der Verstorbene in seinem Testament Vermächtnisse verfügt haben, müssen die zum Nachlass dazugezählt werden.

Beispiel

Frau Müller hat im Testament ihrer besten Freundin den antiken Sekretär vermacht. Das restliche Vermögen von 200.000 Euro soll ihre Tochter erben, der Sohn nichts. Der Sekretär wird mit einem Wert von 5.000 Euro angesetzt. Der Nachlasswert ist also 205.000 Euro.

Nach den gesetzlichen Erbregeln würde der Sohn 102.500 Euro erben, sein Pflichtteil ist die Hälfte davon - also 51.250 Euro.
Seine Schwester muss ihm diesen Betrag auszahlen.

Enterben durch die Hintertür, Trick  1 - "Sich arm schenken"

Frau Müller hat sich mit ihren Kindern vollkommen verkracht. Sie will ihr Vermögen ihrer besten Freundin vererben. Nun weiß sie, dass ihre Kinder einen Anspruch auf den Pflichtanteil haben. Damit der möglichst klein ist, verschenkt sie einen Großteil ihrer Habe schon vor ihrem Tod. Doch so leicht geht das nicht! Geschenke werden auf den Nachlass angerechnet. Jedenfalls dann, wenn sie in den 10 Jahren vor dem Tod gemacht wurden.

Beispiel

Schenkt Frau Müller ihrer Freundin ein Jahr vor ihrem Tod 100.000 Euro, dann gehören - nach dem neuen Erbrecht ab 1.1.2010 - 90.000 Euro davon zum Nachlass. Stirbt sie erst 5 Jahre nach der Schenkung, werden 50.000 Euro veranschlagt, für jedes Jahr 1/10 weniger.

Nach 10 Jahren haben die Kinder keinen Anspruch mehr auf die Schenkung.

Enterben durch die Hintertür, Trick  2 - Ungleich geteilt

Ihr Vater ist gestorben und hat Ihnen eine kleine Eigentumswohnung vererbt, Ihrem Bruder aber die Villa und das Bargeld. Sie sind nicht enterbt, Ihr Anteil ist aber deutlich geringer als der Ihres Bruders. Das müssen Sie so nicht akzeptieren.

Beispiel

Der Wert des Nachlasses beträgt insgesamt 3 Millionen Euro. 2 Millionen für die Villa, 500.000 Euro Bargeld und 500.000 Euro für die Eigentumswohnung.

Ihr gesetzlicher Erbteil wäre:
3 Millionen : 2 = 1,5 Millionen
Davon wiederum die Hälfte ergibt ihren Pflichtteil von 750.000 Euro.

Die Eigentumswohnung ist aber nur 500.000 Euro wert. Sie können von Ihrem Bruder die restlichen 250.000 Euro einfordern.

Darf's ein bisschen weniger sein?

Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, die in einer Zugewinngemeinschaft leben, haben die Wahl zwischen dem großen und dem kleinen Pflichtteil. Knackpunkt ist die Art des Zugewinnausgleichs.

Wird er pauschal vorgenommen, dann spricht man vom großen Pflichtteil. Der setzt sich folgendermaßen zusammen:
Gesetzlicher Erbteil (1/4 des Vermögens) + pauschalierter Zugewinn (1/4 des Vermögens) : 2

Manchmal ist es aber vorteilhafter, den kleinen Pflichtteil zu wählen, also nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Und zwar dann, wenn der verstorbene Ehepartner den deutlich größeren Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat.

Weiter mit: Erbschaft in der Praxis
Quelle
  •  
  • RSS
  • Atom

Weitere Informationen

Sendungsinfo