09.02.2010
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Von Christine Bergmann
Ein Eigenheim kann man schlecht in mehrere gleich große Stücke schneiden - bei mehr als einem Erben wird es also schwierig. Wenn Sie sich Ihr Häuschen mühsam zusammengespart haben, dann liegt Ihnen seine Zukunft vielleicht doch am Herzen - und natürlich das Ihrer Erben.
Leider können Sie nicht einfach das Haus allein dem ältesten Sohn vererben - die Geschwister haben ja ein Recht auf ihren Pflichtteil. Der "Alleinerbe" müsste die anderen auszahlen und dafür womöglich das Haus verkaufen.
Auch ihrem Ehepartner können Sie die Immobilie nur schlecht allein vermachen, wenn Sie darüber hinaus nicht genügend Bargeld oder Wertpapiere besitzen, mit denen die Ansprüche der Kinder erfüllt werden können.
Bei Ehepaaren ist die einfachste Lösung ein gemeinschaftliches Testament, also ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Verzichten die Kinder auf ihren Pflichtteil, dann geht alles reibungslos. Wenn nicht, kann man vorher im Testament festlegen, dass der Pflichtteil in Raten ausbezahlt wird. Der verwitwete Partner kann außerdem einen Aufschub beantragen, also seine Miterben erst später ausbezahlen. Eine solche Stundung muss er aber beim Nachlassgericht beantragen.
Ohne Testament gehört ein Haus zur Erbmasse, die - nach der gesetzlichen Erbfolge - gleichmäßig auf alle Erben verteilt wird. Angenommen, Sie hinterlassen Ihren Partner und zwei Kinder. Das Haus gehörte beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Von ihrer Hälfte erbt der Partner die Hälfte, er hat dann also dreiviertel, das andere Viertel verteilt sich auf die Kinder.
Zusammen sind sie eine Erbengemeinschaft. Sie müssen jede Entscheidung gemeinsam treffen - wird das Haus verkauft, vermietet, wann wird was renoviert. Wenn Ihr Mann weiterhin im Haus wohnt, kann er ohne Einverständnis der anderen nicht einmal neue Fenster einbauen lassen. Da kann es schnell zu Streitereien kommen.
Dem können Sie aber vorbeugen: Und zwar indem Sie im Testament eine sogenannte Teilungsanordnung erlassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie neben dem Haus auch noch andere Vermögenswerte, also Bargeld oder Wertpapiere, besitzen. Dann können Sie genau festlegen, wer was bekommt. Also ihr Mann das Haus, der Sohn das Sparbuch und die Tochter die Aktien. Aber Vorsicht: Wenn Sie ihr Erbe gerecht verteilen wollen, muss alles den gleichen Wert haben. Und zwar an Ihrem Todestag, an dem wird nämlich abgerechnet.
Sollte das Aktienpaket wegen einer Börsenkrise plötzlich nur noch halb so viel wert sein, müssen die anderen das ausgleichen. Das gleiche gilt, wenn Sie beispielsweise für die Pflege ihr Sparbuch geplündert haben: Dann müssen auch die anderen Ihrem Sohn etwas abgeben.
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