10.02.2010
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Wie lange darf der Name eines Straftäters im Internet zu finden sein? Am Fall des 1990 ermordeten bayerischen Volksschauspielers Walter Sedlmayr hätte der Bundesgerichtshof dazu ein Grundsatzurteil fällen können. Doch nun muss wahrscheinlich zunächst der Europäische Gerichtshof entscheiden.
Stand: 10.11.2009
Jahrelang hatte ein Internetdienst aus Österreich den Namen von Wolfgang L., einem der beiden Mörder von Walter Sedlmayr, vollständig veröffentlicht. 2007 konnte der Straftäter erstmalig dagegen eine Unterlassungsklage durchsetzen, weil er sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Vor dem Bundesgerichtshof wollte L. nun erreichen, dass das Unternehmen mit Sitz in Wien nie wieder seinen Namen in Zusammenhang mit der Tat nennen darf. Doch für ein Urteil ist die Rechtslage offenbar noch zu uneindeutig.
Der Fall werfe eine Reihe komplizierter europarechtlicher Fragen auf, sagte Gregor Galke, der Vorsitzende des zuständigen VI. Zivilsenats am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. So sei beispielsweise unklar, ob deutsche Gerichte mit deutschem Recht über das Angebot eines österreichischen Internetanbieters entscheiden dürfen. Der Fall wird deshalb aller Voraussicht nach an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg abgegeben und würde dann in Deutschland bis zu seiner Klärung auf europäischer Ebene ruhen.
Der Bundesgerichtshof wird sich mit dem Fall Sedlmayr dennoch weiterbeschäftigen: Am 15. Dezember verhandelt der BGH über eine Klage beider Sedlmayr-Mörder gegen das Deutschlandradio wegen der Nennung ihrer Namen. Wieder geht es um den Schutz des "Allgemeinen Persönlichkeitsrechts" in der Medienberichterstattung.
Das "Allgemeine Persönlichkeitsrecht" (APR) gründet sich auf Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde) und Artikel 2 Abs.1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes. Es wurde im Laufe der letzten Jahrzehnte vor allem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt und umfasst das speziell geregelte "Recht am eigenen Bild" (§ 22 Kunsturhebergesetz).
Kernaussage des Rechts: Immer dann, wenn die öffentliche Berichterstattung einer Person durch die Medien Einfluss auf das Selbstbild einer Person hat, ist dem Grunde nach die Einwilligung der Person notwendig. Und obgleich die Berichterstattung der Medien etwa durch die Presse-, Rundfunk- und Kunstfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt ist, ist bei der Darstellung von Personen immer eine Abwägung zwischen einem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem Schutz der jeweiligen Person, beispielsweise bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach einer verbüßten Straftat, erforderlich.
Am 15. Juli 1990 wurde Walter Sedlmayr in seiner Münchner Wohnung gefesselt und mit eingeschlagenem Kopf aufgefunden. Seine Leiche wies zudem Stichverletzungen auf. Ein Jahr später wurden die beiden Halbbrüder Wolfgang W. und Manfred L. verhaftet. Zeugen hatten ausgesagt, es habe zwischen Sedlmayr und einem der Brüder geschäftliche Streitigkeiten gegeben. Nach einem spektakulären Indizienprozess sprach das Landgericht München I am 23. Mai 1993 beide Brüder des Mordes aus Habgier schuldig. Sie wurden zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Bildunterschrift: Walter Sedlmayr als Polizei-Inspektor Franz Josef Schöninger.
Walter Sedlmayr wurde am 6. Januar 1926 in München geboren. Ursprünglich wollte er Musiker werden, entschied sich dann aber für den Beruf des Schauspielers. In der Heimatfilmwelle der 50er-Jahre spielte er bevorzugt bayerische "Wurz'n" und andere Lederhosen-Rollen. Schließlich gelang ihm der Sprung an die Münchner Kammerspiele, deren Ensemble er von 1955-1974 (mit einer Unterbrechung 1958-1960) angehörte. Den Durchbruch als Schauspieler schaffte Sedlmayr 1972 in Hans-Jürgen Syberbergs Film "Theodor Hirneis oder: Wie man ehem. Hofkoch wird". Besonders erfolgreich war er als Inspektor Schöninger in der Serie "Polizeiinspektion 1", die ab 1976 im Bayerischen Fernsehen ausgestrahlt wurde.
Die Urteilsverkündung selbst geriet zum Eklat: Die Angeklagten, die jede Schuld bestritten hatten, riefen immer wieder lauthals "Sauerei!" und "Pfui Teufel!". Von der Urteilsbegründung wurden sie deshalb ausgeschlossen. Die Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof wurde am 21. Juli 1994 als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Bundesverfassungsgericht wies am 24. März 2000 eine Beschwerde der Brüder ab.
Nach knapp 15 Jahren Haft wurde Wolfgang L. im Januar 2008 freigelassen. Wenn er sich fünf Jahr nichts zuschulden kommen lasse, werde ihm danach die Reststrafe erlassen, hieß es in der Begründung des Gerichts. L.s Halbbruder war bereits Anfang August 2007 aus der Haft entlassen worden.
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