21.11.2009
Direkt zu ...
Bayern und seine Regionen – die regionale Vielfalt des Freistaats spiegelt sich auch im Wahlverfahren bei der Landtagswahl wider. Bayern wird in sieben Wahlkreise unterteilt – sie sind identisch mit den Regierungsbezirken. Aus jedem dieser Wahlkreise zieht eine bestimmte Zahl an Abgeordneten in den Landtag ein - insgesamt geht es um 180 Mandate.
In der Wahlkabine sollte man sich auf ein schlichtes Kreuz auf dem Stimmzettel bei der zu wählenden Partei oder Person beschränken. Schriftliche Kommentare wie "Die/den nicht!" aber auch "Nur die/den!" machen jeden Stimmzettel ungültig.
Wie wird jetzt bestimmt, welche Partei wie viele Abgeordnete in den Landtag schickt? Dazu haben die Wählerinnen und Wähler in Bayern zwei Stimmen – auf zwei verschiedenen Wahlzetteln. Das Besondere in Bayern: Für die Sitzverteilung sind beide Stimmen gleich wichtig – sie werden zusammengezählt – daraus wird für jeden Wahlkreis ermittelt, welche Partei wie viele Abgeordnete ins Maximilianeum schickt. Ein Unterschied zur Bundestagswahl, wo fast allein die Zweitstimme entscheidet. Bleibt die Frage: Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme in Bayern?
Der Freistaat Bayern ist in sieben Wahlkreise aufgeteilt, die identisch mit den sieben Regierungsbezirken sind. Ein Wahlkreis umfasst 9 bis 29 Stimmkreise. Insgesamt gibt es 91 Stimmkreise in Bayern.
Mit der Erststimme wählen wir einen Direktkandidaten in unserem lokalen Stimmkreis – im Idealfall eine Person, zu der wir einen direkten Bezug haben, die wir kennen. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen hat – Bedingung: seine Partei muss bayernweit mindestens fünf Prozent holen. Mit der Zweitstimme wählen wir einen Abgeordneten aus den Wahlkreislisten der Parteien. Also auch hier die Möglichkeit, Persönlichkeitswahl zu machen. Man kann dabei natürlich auch Kandidaten wählen, die die Parteien auf der Liste niedriger platziert haben – und sie dadurch "hochwählen".
Zuerst wird ermittelt, welche Parteien in den Landtag einziehen – mit wie vielen Mandaten. Dazu werden Erst- und Zweitstimmen addiert, dann wird mit dem sogenannten Hare-Niemeyer-Verfahren die Verteilung der Sitze ermittelt. Auch hier gilt die 5-Prozent-Hürde.
Ein Beispiel: Partei A erzielt aufgrund aller abgegebenen Stimmen insgesamt 40 Mandate im Landtag. Zugleich hat Partei A aber schon 18 Direktmandate erobert. Das bedeutet: es bleiben noch 22 Mandate übrig – und die werden über die Wahlkreislisten (Zweitstimme) vergeben.
Bildunterschrift: Stimmzettel
Neben all diesen Details des Wahlverfahrens wird oft vergessen, dass es natürlich auch in Bayern grundlegende Prinzipien für Wahlen gibt – sie sollen frei, allgemein, gleich, unmittelbar und geheim sein.
Eine Wahl ist frei, wenn man sein Wahlrecht ohne Zwang und Beeinflussung von außen ausüben kann – man darf wählen, wen man will. Und man darf Nichtwähler sein. Eine Wahl ist allgemein, wenn jeder wählen darf - ohne Rücksicht auf Geschlecht, Religion, ethnische Herkunft etc. Eine Wahl ist gleich, wenn die Stimme jedes Wählers das gleiche Gewicht hat – unabhängig von Geschlecht, Religion, ethnischer Herkunft. Eine Wahl ist unmittelbar, wenn Abgeordnete vom Wähler direkt bestimmt werden – es gibt keine zwischengeschaltete Gruppe von so genannten Wahlmännern (wie z.B. in den USA). Eine Wahl ist geheim, wenn verlässlich im Verborgenen bleibt, wie jeder Einzelne von uns abstimmt. So dürfen etwa Stimmzettel niemals mit den Namen des Wählers gekennzeichnet werden.